Naja, epsilon.
Das sehe ich ein wenig anders.
Wenn jemand mutwillig meint den "Gefahrensucher" zu markieren und ein Helden-Selfie machen will, wo er fett mit Trikot der gegnerischen Mannschaft direkt hinter den Jahn-Ultras steht...
mei, da muss man halt mit Konsequenzen jeglicher Art rechnen.
Das kann durchaus eine Art Erziehungsmaßnahme/Lernprozess sein.
Glaub mir, dieser Trottel wird sich künftig eine derartige Provokation dreimal überlegen.
Hier jetzt im Nachgang mit dem Gesetzbuch zu winken, halte ich bestenfalls für schwarzen Humor...
Die Sachlage ist nämlich die:
Es handelt sich um mutwillige Provokation, weil er das Trikot offenbar unter der Jacke versteckt in den JAHN-Block geschmuggelt hat. Wir sprechen nicht von einem neutralen Sitzplatzbereich!
Somit hat das Freundchen in erster Linie gegen die Stadionordnung verstoßen.
Ohne diese Verstoßes der Stadionordnung hätte er gar nicht erst im gegnerischen Block Handgreiflichkeiten provozieren können.
Henne/Ei-Prinzip.
Die einzig richtige Antwort, die solche Provokateure verstehen, ist die die nach Stadionordnung für solche Verstöße vorgesehen ist:
Stadionverbot.
epsilon hat geschrieben: ↑Di 12. Mär 2019, 21:59
onki hat geschrieben: ↑Mo 11. Mär 2019, 22:45
...
Meines wissens, hatte er sich nicht selbst ausgezogen.
Davor hätte er angeblich versucht im Jahnblock mit LauternTrikot ein Selfie zu machen.
Das verstehe ich dann so,
dass er gewaltsam ausgezogen wurde
oder
durch Bedrohung gezwungen wurde sich zu entkleiden
Da kommen wir ja ganz schön in den strafrechtlichen Bereich hinein:
§223 StGB Körperverletzung,
§240 StGB Nötigung,
§185 StGB Beleidigung
Wurde ihm überdies das LauternTrikot gewaltsam entwendet
§249 StGB Raub
Konkretes Fallbeispiel
Gegebenenfalls kommt in den oben genannten Fällen Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit in Betracht [z.B. hohe Blutalkoholkonzentration, mindestens 2,0 besser 3,0 Promille]:
§20 StGB,
§21 StGB,
§49 StGB
Vgl. auch
hier
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Falls er sich selbst ausgezogen hat / hätte:
§118 OWiG Belästigung der Allgemeinheit
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StGB = Strafgesetzbuch
OWiG = Ordnungswidrigkeitengesetz