zabo hat geschrieben: ↑Mo 6. Dez 2021, 13:43
max.2 gerechtfertigt, ohne Jahnbrille
Kühlwetter lag grinsend am Boden
@zabo, du meinst es gut mit'm Jahn und urteilst nach deinem persönlichen jahnfreundlichen Gefühl.
Aber begründe bitte deine Auffassung "
max.2" auf der Grundlage der
Rechts- und Verfahrensordnung des DFB [§8 Nr. 1 c)]. An die dort angegebene Strafzumessung ist der Kontrollausschuß rechtlich gebunden.
Ich zitiere zusätzlich auch aus den
Fußballregeln des DFB, wo es in §12 heißt:
- "Ein Spieler, der ohne Kampf um den Ball einem Gegner oder einer anderen
Person absichtlich mit der Hand oder dem Arm an den Kopf oder ins Gesicht
schlägt, begeht eine Tätlichkeit, es sei denn, die eingesetzte Kraft war
vernachlässigbar."
Eine Strafmilderung abweichend von den Vorschriften des §8 1c der Rechts- und Verfahrensordnung, falls der Gegner ob der Tätlichkeit verletzungsfrei geblieben ist oder am Boden liegend gelacht hat [wenn's wirklich so war], ist in dieser Ordnung
nicht vorgesehen. (Beim Eishockey sind höhere Strafen als die üblichen 2 Minuten bei einem Foul mit Verletzungsfolge üblich.)
Auf weniger als 2 Wochen (du schriebst "
max2", d.h. 2 oder auch weniger) kommst du nur, wenn der Vorwurf der Tätlichkeit abgeschmettert wird, d.h. wie in §12 benannt "
die eingesetzte Kraft" "
vernachlässigbar" "
war" oder der Ellbogen
"unabsichtlich" zum Kopf des Gegners gewandert ist. @zabo, war hier einer der beiden Fälle ("
vernachlässigbar", "
unabsichtlich") gegeben?
Auf genau 2 Wochen kommst du bei einer Tätlichkeit nach den Vorschriften des §8 1c der Rechts- und Verfahrensordnung höchstens dann, wenn gleich
zwei Strafmilderungsgründe vorliegen, nämlich falls ein
leichterer Fall der Tätlichkeit vorliegt und zusätzlich muß der betroffene Heidenheimer unmittelbar vorher eine
sportwidrige Handlung begangen haben. @zabo, war dies hier
beides der Fall?