§ 13 Gemeinsamer Ausschuss
13.1 Der gemeinsame Ausschuss besteht aus acht Mitgliedern.
13.2 Der Präsident/die Präsidentin sitzt dem gemeinsamen Ausschuss als dessen Mit-
glied vor. Die dem Aufsichtsrat vorsitzende Person des Vereins ist ebenfalls Mit-
glied. Zwei weitere Mitglieder werden aus dem Kreis der Aufsichtsräte vom Auf-
sichtsrat jeweils einzeln gewählt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats, die bereits Mit-
glied des gemeinsamen Ausschusses sind, sind nicht wahlberechtigt.
13.3 Die weiteren Mitglieder sind der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Kapitalgesell-
schaft nach § 3.1 sowie drei weitere Mitglieder dieses Aufsichtsrats. Es gelten die
Regeln der Wahl über die Mitglieder durch den Aufsichtsrat des Vereins. Nach ei-
ner Wahl oder Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern haben beide entsendenden
Aufsichtsräte die Mitglieder neu zu wählen oder zu bestätigen.
13.4 Der Präsident/die Präsidentin hat den Ausschuss auf Antrag der dem Aufsichtsrat
vorsitzenden Person des Vereins oder der Kapitalgesellschaft binnen 2 Wochen
einzuberufen. Er ist stets empfehlungs- und beschlussfähig.
13.5 Der gemeinsame Ausschuss berät die Organe des Vereins bei der Bestellung/Ent-
lassung von Geschäftsführern der Gesellschaften nach § 3.1, großen Infrastruktur-
projekten, Aufnahme hoher Darlehen und bei der Auswahl des Präsidenten/der
Präsidentin. Der Aufsichtsrat hat die Empfehlung zur Kenntnis zu nehmen und zum
Gegenstand seiner Beratung zu machen.
13.6 Die dem Aufsichtsrat des Vereins vorsitzende Person weist die Geschäftsführung
im Rahmen einer Geschäftsordnung zudem an, bei der Anstellung/Entlassung oder
Freistellung des Abteilungsleiters Jahn Profis und des Cheftrainers und weiteren in
der Geschäftsordnung zu definierenden Geschäften eine Empfehlung des gemein-
samen Ausschusses herbeizuführen. Spricht der gemeinsame Ausschuss in diesen
Fällen einstimmig eine Empfehlung bezüglich Geschäften aus, die der Zustimmung
des Aufsichtsrats ders Kapitaelgesellschaft bedürfen, sieht diese Geschäftsord-
nung vor, dass dieses Genehmigungserfordernis entfällt. Die Geschäftsordnung
sieht vor, dass die Geschäftsführung die Empfehlung des gemeinsamen Ausschus-
ses dem Aufsichtsrat der Kapitalgesellschaft vorzustellen hat
Das hat doch nur den Sinn und Zweck, dass wenn wir Mitglieder mal jemanden reinwählen, der denen Feuer unter den Hintern macht, dass man den schön von diesem Ausschuss fernhält und weiter die Macht konzentrieren kann? Oder bin ich zu dumm zum lesen?